A. Lieferung, Leistung
1. Unsere Angebote für Lieferungen und Leistungen sind freibleibend. Lieferung, Leistung und Berechnung erfolgt zu Preisen und Bedingungen, welche am Tage des Versandes oder der Abholung der Ware gültig sind. Bei nicht vorhergesehenen Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstigen Kostenveränderungen sind wir zu entsprechenden Preisangleichungen berechtigt. Wir liefern an unsere unmittelbaren Abnehmer nach unserer Wahl per Post, Paketdienst, Spedition oder sonstiger Beförderung, ab Werk. Wird beschleunigte Versendung vorgeschrieben, so trägt der Besteller die zusätzlichen Kosten. Eine Vergütung für Selbstabholung ist nicht möglich. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, sind Preisänderungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen und sich die bei Vertragsabschluss vorliegenden Verhältnisse geändert haben. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Energie- und sonstige Kostenveränderungen berechtigen uns, Verhandlungen über eine Preisangleichung zu verlangen. Bei Nichteinigung können wir vom Vertrag zurückzutreten.
2. Die Ware reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Versandort. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt ab diesem Zeitpunkt als erfolgt.
3. Die Annahme von Kleinaufträgen und die Festlegung von Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungswert behalten wir uns vor. Die bestellten Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10 % über- oder unterschritten werden. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Auftragsmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können nach Eingang der Bestellung nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn dies wurde ausdrücklich vereinbart.
4. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
5. Eine Einhaltungsverpflichtung vereinbarter Fristen zur Lieferung und Leistung wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Betriebsablaufes übernommen. Insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten oder bei den Transportunternehmen, beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung und geben uns außerdem das Recht, unsere Lieferung ohne Nachlieferfrist einzustellen. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichtleistung sind, soweit gesetzlich zugelassen, ausgeschlossen. Unberührt bleibt ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers, sofern hierfür die Voraussetzungen gegeben sind. Bei Aufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluss auf andere Lieferungen dieses Auftrages.
6. Erklären wir uns bereit, gelieferte Ware zurückzunehmen, obwohl eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht hierzu nicht besteht, sind wir nur verpflichtet, den gültigen Nettopreis, welcher am Tage der Rücknahme gilt, gutzuschreiben. Liegt der Nettopreis am Liefertag unter dem Nettopreis des Rücknahmetages, so wird der am Tage der Lieferung gültige Nettopreis gutgeschrieben, abzüglich einer Aufwandsentschädigung von 10 %. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes.
7. Die Anmeldung eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern.
8. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nur im Einvernehmen mit uns Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Waren nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Waren, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller stellt uns von allen Kosten und Ansprüchen frei, die ihre Ursache in der Verletzung von Urheber-, Nutzungs-, Persönlichkeits- oder sonstigen Schutzrechten durch den Besteller haben.
9. Vom Besteller zur Auftragsdurchführung beigestellte Teile und Materialien sind uns frei, an die von uns angegebene Anschrift mit der vereinbarten oder einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig in einwandfreier und vereinbarter Beschaffenheit anzuliefern. Geschieht dies nicht, so können wir die dadurch verursachten Kosten in Rechnung stellen und die Fabrikation nach unserem Ermessen nicht aufnehmen oder unterbrechen. Wir behalten uns vor, die Kosten für Versuchsteile und die zur Fertigung notwendigen Werkzeuge (Formen, Dorne, Mundstücke usw.) zu berechnen. Die für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge werden anteilig in Rechnung gestellt. Alle Werkzeuge bleiben in jedem Falle unser Eigentum.
10. Für Leistungen, insbesondere Montagen und Instandsetzungen, gelten zusätzlich unsere Montagebedingungen sowie die jeweils gültigen Stundensätze.
B. Eigentumsvorbehalt; verlängerter Eigentumsvorbehalt.
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren so lange vor, bis alle Forderungen erfüllt sind, welche wir gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung mit ihm haben.
2. Wird Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die bei Zahlungsverzug oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches zulässig ist, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.
3. Wir sind berechtigt, unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers, die zurückgenommene Ware freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder den Vertragspreis, abzüglich Skonto Rabatt und sonstigen Nachlässen, abzüglich einer Wertminderung von 10 % gutzuschreiben. Bei angefertigten bzw. konfektionierten Waren kann nur der erzielte Restwert gutgeschrieben werden. Außerdem sind wir in allen Fällen berechtigt, unsere Rücknahmekosten in Höhe von 10 % vom Gutschriftbetrag abzuziehen. Den Nachweis einer geringeren Wertminderung und geringerer Rücknahmekosten bleiben dem Besteller unbenommen.
4. Von einer Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte oder einer Pfändung durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht, sowohl Dritten als auch uns gegenüber, schriftlich zu bestätigen. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist dem Besteller untersagt.
5. Unsere Vorbehaltsware hat der Besteller ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Versicherungsansprüche aus einem Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Warenwertes an uns abgetreten. Von dieser Forderungsabtretung hat der Besteller die Versicherung zu unterrichten.
6. Gemäß § 950 BGB ist ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware durch Be- und Verarbeitung, ausgeschlossen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt, ohne dass dadurch für uns Verpflichtungen entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung. Wird unsere Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verbunden, vermischt oder vermengt (§§947, 948 BGB), steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu. Erwirbt der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache, ist er verpflichtet, uns Miteigentum an der neuen Sache einzuräumen. Der Miteigentumsanteil entspricht dem Wertanteil der Vorbehaltsware an der neuen Sache. Diese neue Sache gilt im Sinne dieser Bestimmungen als Vorbehaltsware. Mit kaufmännischer Sorgfalt verwahrt der Besteller diese für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechenden Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
7. Die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung des Bestellers wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wurde. Die vereinbarte Abtretung bezieht sich auch auf Forderungen gegen Drittschuldner, die in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden bzw. auf die Ansprüche aus diesem Kontokorrent. Diese abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und unserer Forderungen gemäß B.1.
8. Hat der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft, sei es ohne oder nach Be- oder Verarbeitung, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß B.7 in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zuzüglich 20 %, welche nach Eingang des Betrages mit den Kosten und Zinsen verrechnet werden, als vereinbart. Ein nicht verbrauchter Mehrbetrag wird vergütet.
9. Verwendet der Besteller die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang wie unter B.7 bestimmt an uns abgetreten.
10. Nur unter Einhaltung der Bestimmungen Punkt B.7 bis 9 ist der Besteller zur Weiterveräußerung oder sonstiger Verwendung der Vorbehaltsware berechtigt.
11. Zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ist der Besteller ermächtigt, trotz der Abtretung an uns. Von der Einziehungsermächtigung des Bestellers bleibt aber unsere Einziehungsbefugnis unberührt. Wir selbst werden die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitteilt, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellt, sowie den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
12. Bei Eintreten der Fälle wie unter Punkt A.7 beschrieben, erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.
13. Sollte der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um insgesamt mehr als 20 % übersteigen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherungen unserer Wahl verpflichtet.
C. Zahlung; Verzugszins; Aufrechnung; Abtretung; Zurückbehaltungsrecht.
1. Für Lieferungen erstellte Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen, abzüglich 2 % Skonto bis einschließlich 10 Tage nach Rechnungsdatum eingehender Zahlung. Rein netto bei Zahlung bis 30 Tage nach Rechnungsdatum.
2. Dienstleistungen bei Montagen und Instandsetzungen sind sofort rein netto, ohne jeden Abzug zahlbar.
3. Skonto kann nur gewährt werden, wenn alle fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und uns der Rechnungsbetrag pünktlich zum vorgenannten Termin in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechsel können nicht zur Gewährung von Skonto führen. Bei Zahlung unter Vorbehalt oder sonstigen Einschränkungen und Bedingungen, kann kein Skonto gewährt werden. Der Besteller trägt das Risiko des Zahlungsweges.
4. Im Falle des Verzuges berechnen wir einen Verzugszins in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Euribor. Der gesetzliche Zins ist in jedem Fall der Mindestzins. Unser Recht bleibt unberührt, einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.
5. Abschlags -und Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
6. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde. Nur Zahlungen, die auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruhen, können einbehalten werden. Nicht ausdrücklich vereinbarte Abzüge werden nicht anerkannt.
7. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis abzutreten. Ist der Besteller Kaufmann, ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, die Einrede des nichterfüllten Vertrages sowie die Einrede, der Besteller sei nach Vollendung der Verjährung des Rechts auf Wandlung oder Minderung noch berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern, weil er uns den Mangel in unverjährter Zeit angezeigt oder die Anzeige an uns abgesendet hat, ausgeschlossen.
8. Nur Zahlung an unsere Kasse, Scheck an unsere Anschrift oder Überweisung auf unser Konto können schuldbefreiende Wirkung haben.
D. Gewährleistung, Haftung
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir gemäß den nachfolgenden Bestimmungen
Gewähr.
2. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind – sofern nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird – auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Keine Gewährleistung besteht für nicht neue Ware.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) nur Beschreibungen und Kennzeichnungen und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Die Angaben sind nur als annähernde Werte zu betrachten und unterliegen den branchenüblichen Abweichungen. Möglichst vermieden werden Abweichungen von Mustern und früheren Lieferungen, soweit dies technisch möglich ist. Für den Besteller zumutbare Änderungen behalten wir uns vor, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und den Liefergegenstand nicht erheblich verändern. Nur erhebliche Abweichungen, entsprechend den Bestimmungen D.1 und D.2, begründen einen Gewährleistungsanspruch.
4. Ein von uns nicht zu vertretender Mangel ist eine Beschädigung durch natürlichen Verschleiß oder durch unsachgemäße Behandlung durch den Besteller, auch durch falsche Lagerung oder wenn sich der Mangel durch eine besondere Verwendung der Ware herausstellt, welcher wir vorher nicht schriftlich zugestimmt haben.
5. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Untersuchungs-, Rüge- und Verjährungsfristen. Der Besteller muss auf unser Verlangen beanstandete Ware frachtfrei zurücksenden. Stellt sich die Mängelrüge als berechtigt heraus, gehen die Kosten der preiswertesten Rücksendung zu unseren Lasten.
6. Wir haften nur dann, wenn wir oder einer unserer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder einer unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist unsere Haftung auf solche typischen Schäden begrenzt, die für uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren.
Diese Haftungsbeschränkung gilt für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gegenüber dem Besteller und Dritten. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
E. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Für sämtliche gegenwärtige und künftige Ansprüche, auch Wechsel- und Scheckforderungen aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Für Geschäftsverbindungen mit Nichtkaufleuten gilt der gleiche Gerichtsstand, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder Ansprüche gegen den Besteller im Zuge des Mahnverfahrens anhängig gemacht werden. Uns steht das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes, nach unserer Wahl beim Amtsgericht oder Landgericht, auch bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten zu klagen.
2. Unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Allen unseren Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Eine Änderung durch uns ist jederzeit möglich. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Gültigkeit erlangen diese nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen nicht.
4. Ohne schriftliche Bestätigung haben telefonische oder mündliche Absprachen keine Rechtswirksamkeit.